Lagerbehandlung

Lagerbehandlung
1. Begriff: Das Zolllager dient hauptsächlich zur Lagerung von Waren (Bewilligungsgrund). Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen nach Maßgabe des Art. 109 ZK durchzuführen, sofern diese Vorgänge nicht im Verhältnis zur Lagerung der Waren überwiegen.
- 2. Merkmale: Als übliche Behandlung sind Vorgänge an Waren zu verstehen, der ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienten (Art. 522 ZK-DVO i.V. mit Anhang 69). Allgemein, also ohne Einschaltung der Zollbehörde, sind u.a. zugelassen: Prüfen, Bestandsaufnahmen, Probeentnahmen, Verpacken, Auspacken, Umpacken, einfache Sortiermaßnahmen und alle Behandlungen, die den Zustand der Waren während der Einlagerung erhalten sollen (z.B. Lüften, Trocknen, Kühlen).
- 3. Abgrenzung: Im Einzelfall Zulassungspflichtig durch die Zollbehörde wären u.a. Reinigungshandlungen, Ausbesserungen, Aussortieren, Anbringen von Merkmalen an Waren (z.B. Etiketten), Filtern, Vermischen von alkoholischen Getränken, Zerkleinern.
- Ein Zusammensetzen oder Montieren von Waren ist nur insoweit zulässig, als es sich um den Einbau von für die Herstellung der Ware nicht wesentlichem Zubehör in eine fertige Ware handelt.
- Beispiel: Einbau eines Autoradios oder von Scheibenwischern in Kfz. Sofern es die Umstände rechtfertigen, können die in das Zolllagerverfahren überführten waren vorübergehend aus dem Zolllager entfernt werden. Dies bedarf der Bewilligung durch die Zollbehörde wie auch das Verbringen von Waren von einem Zolllager in ein anderes.
- Eine zeitliche Begrenzung zum Verbleib in einem Zolllager ist nicht vorgesehen, kann jedoch im Einzelfalle verfügt werden. Die Lagerdauer für bestimmte unter die gemeinsame Agrarpolitik fallende Waren ergibt sich aus der Dienstanweisung zur EG-Ausfuhrerstattung VSF M 35 65.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • private Zolllager — ⇡ Zolllager, die zur Einlagerung von unverzollten ⇡ Nichtgemeinschaftswaren durch den Lagerhalter bestimmt sind. Im Gegensatz zu ⇡ öffentlichen Zolllagern kann also nicht jeder einlagern, sondern nur der Bewilligungsinhaber. Er kann jedoch fremde …   Lexikon der Economics

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